Merkblatt zur Datenschutzerklärung
Der Angelsportverein „SFV Kaarst e.V.“, berät Dich in allen Fragen, die den Angelsport betreffen. Dabei sollen Deine persönlichen Wünsche und Vorstellungen Berücksichtigung finden.
Alle Mitgliederdaten, die der SFV Kaarst e.V verarbeitet und nutzt, unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Innerhalb des Vereines wird eine Mitgliederliste geführt, auf die alle Vorstände Zugriff haben. Eine Datenverwendung ist dann zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlauben oder wenn Du eingewilligt hast. Für eine ganzheitliche Information, Beratung und Betreuung ist demnach Deine ausdrückliche Einwilligung erforderlich.
Gültigkeit der Datenschutzerklärung
Deine Einwilligung gilt über die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in einem Angelsportverein hinaus, endet jedoch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder durch Deinen Widerruf, der jederzeit möglich ist.
Beispiele für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Der SFV Kaarst e.V. erhebt und speichert Daten, die für die Mitgliedschaft in einem Angelsportverein erforderlich sind. Dies sind zunächst Deine Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, Email-Adresse, Telefonnummer und/oder vergleichbare Daten, wie Bundesfischereischeinnummer und Ausstellungsdaten, sowie Eintrittsdatum in den Verein und der Mitgliedsstatus.
Im Zuge von Vereinsangeln betrifft dies auch sämtliche Ergebnisse.
Der Verein veröffentlicht ggf. Ereignisse, Glückwünsche, Todesanzeigen und Fotos im Internet und in der Presse. Die entscheidende Verantwortung für eine datenschutzgerechte Verarbeitung Deiner Daten obliegt dem SFV Kaarst e.V. Dir ist bekannt, dass trotz aller Maßnahmen zur Gewährung des Datenschutzes die im Internet oder in der Presse veröffentlichten Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. Ferner ist nicht garantiert, dass diese Daten vertraulich bleiben, die inhaltliche Richtigkeit fortbesteht und die Daten nicht verändert werden können.
Auskunftsrecht Du hast nach dem BDSG ein Recht auf Auskunft über Ihre beim SFV Kaarst e.V gespeicherten Daten. Du kannst jederzeit eines der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes um Auskunft bitten.
Bestätigung:
Ich bestätige hiermit das Merkblatt aufmerksam gelesen zu haben und habe keine Einwände gegen die Inhalte der gespeicherten Daten und Verwendung meiner Daten innerhalb der vom SFV Kaarst e.V. angegebenen Bereiche.
Gewässerordnung für Gastkarteninhaber
Allgemeines:
Die deutschen Gewässer sollen jedem Sportfischer und nicht zuletzt der heranwachsenden Generation Erholung und Fangmöglichkeit bieten.
Jeder Sportfischer verhält sich am Fischgewässer so, als sei das Gewässer und die Landschaft sein Eigentum, das er nach Kräften schont, hegt und vor aller Minderung oder Beschädigung schützt.
Begrenzungen, die diese Gewässerordnung jedem einzelnen Mitglied auferlegt, sind dem waidgerechten Sportfischer ohnehin eine Selbstverständlichkeit und werden von ihm nicht als Last empfunden.
Wir wissen uns bei den Bemühungen einig mit unseren Freunden des Tier – und Naturschutzes sowie der Jagd, die ebenfalls ständig daran arbeiten, unsere Heimatnatur zu erhalten, zu pflegen und zu hegen.
Die Gewässerordnung soll das Zusammenleben der vielen Kameraden auf den sehr raumengen Gewässerverhältnissen ermöglichen und dazu dienen, die Fangaussichten jedes Sportfischers zu verbessern.
Gute Kameradschaft und die Förderung unserer jugendlichen Mitglieder am Wasser ist innere Verpflichtung für jeden Sportfischer.
Die folgenden Bestimmungen sind für unsere Mitglieder, Jahresschein- und Tagesscheininhaber bindend.
Formelle Bestimmungen:
1. Ausweispapiere der Gastangler:
a.) Beim Angeln haben die Gastkarteninhaber folgende Ausweispapiere bei sich zu führen:
- den Jahresfischereischein (Bundes- bzw. Jugendfischereischein)
- den Fischereierlaubnisschein
- das Sportfischerprüfungszeugnis
b.) Ein Exemplar der Gewässerordnung und die Fangliste sind mitzuführen.
2. Vereinsgewässer:
Vereinsgewässer ist der große Kaarster See, der Badesee in der Zeit vom 01.10-31.03 eines jeden Jahres ist Vereinsmitgliedern vorbehalten.
Fischerei und Uferschutz
3. Fischereiaufsicht
Den beauftragten Fischereiaufsehern und den Vorstandsmitgliedern des Vereins sind die unter 1. aufgeführten Ausweispapieren auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso der erzielte Fang.
Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
Ebenso hat jedes Mitglied das Recht und die Pflicht, sich in Zweifelsfällen die angeführten Ausweispapiere vorzeigen zu lassen.
4. Fischfrevel und Sauberhaltung des Gewässers:
a.) Die Gastkarteninhaber sind verpflichtet, auf Fischfrevel zu achten und haben möglichst unter Zuhilfenahme des Fischereiaufsehers, der Organe der Polizei oder eines weiteren Mitgliedes, zur strafrechtlichen Verfolgung beizutragen.
Umgehende Meldung an den Vorsitzenden ist erforderlich.
b) Gewässerverunreinigung und Fischsterben sollen dem Vorsitzenden, dem Gewässerwart oder einem anderen Vorstandsmitglied auf dem schnellsten Wege gemeldet werden, um ein sofortiges Eingreifen zu ermöglichen.
Der Fang
5. Allgemeines:
a.) Grundsatz: Du musst waidgerecht und Heger sein.
b.) Es darf nur mit 2 Handangeln mit jeweils einem Haken gefischt werden. Die Angeln müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden.Es ist verboten, die Angeln unbeaufsichtigt im Wasser liegen zu lassen.
c.) Bei Hegefischen des Vereins ist privates Fischen untersagt.
d.) Der Zwischenraum zwischen zwei Sportfischern sollte mindestens 10 m betragen.
f.) Es darf pro Angler und Angeltag eine Menge von 250 g Trockenfutter zum Anfüttern verwendet werden.
Als Angeltag zählt ein mindestens 3 stündiger Ansitz am Wasser. Wöchentliches Vorfüttern für Wochenendansitze und das Mitführen von Futtermengen oberhalb der Tagesfuttermenge ist untersagt.
6. Verbote:
a.) Amphibien( Frösche, Kröten, Molche), sowie Mäuse und Ratten dürfen nicht als Köder verwendet werden.
b.) Das Reißen der Fische mit Schnur oder Drilling ist, weil unsportlich untersagt.
Gleichfalls das Fischen mit dem Kosak.
c.) Die sogenannte „Paternosterangel" und „Tandemangel" sind verboten.
d.) Das Angeln ohne Rute und das Auslegen von Angelschnüren sind verboten.
e.) Der Einsatz und das Mitführen von Futterbooten und /oder Drohnen jeglicher Art ist untersagt.
f.) Die Verwendung von Explosivstoffen ist verboten.
g.) Das Fischen mit Netzen, Reusen, Krebskörben, sowie Elektrofischerei ist untersagt.
h.) Gefangene Fische massige sind sogleich waidgerecht durch Betäuben und Abstechen zu töten. (LFischG vom 22.06.1994) und Pachtvertrag §6
i.) Das Auslegen eines Futtersackes ist nicht gestattet.
j.) Das Verwenden einer Köderfischsenke ist untersagt.
k.) Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist untersagt.
l.) Köderfische aus anderen Gewässern als dem Kaarster See, dürfen weder mitgebracht , noch verwendet werden.
7. Schonzeiten:
Schonzeiten für Fische lt. Landesfischereigesetz. vom 22.06.1994
8. Begrenzung des Fanges und Mindestmaße:
Es dürfen von jedem Gastkarteninhaber folgende Stückzahlen bzw. Mengen gefangen und mitgenommen werden.
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Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum Schwanzende. Gefangene massige Fische sind, ausgenommen in der jeweiligen Schonzeit, sogleich waidgerecht durch Betäuben und Abstechen zu töten und zu verwerten (LFischG vom 22.06.1994) und Pachtvertrag §6.
Gefangene untermassige Fische sind schonend in das Wasser zurückzusetzen, nicht mehr lebensfähige Fische sind dem Wasser zu entnehmen.
Catch & Release von Fischen ist untersagt!
Jeder hat dafür zu sorgen, dass sein Fang nicht dem Verderb ausgesetzt wird.
9. Verwertung des Fanges:
Fischverkäufe sowie Tausch gegen Sachwerte sind nicht statthaft.
S O N S T I G E S
10. Im Interesse des Ansehens des Sportfischervereins sind eine sportgerechte Kleidung und ordentliches Angelgerät notwendig.
11. Die Unterstützung der jugendlichen Mitglieder sollte jedem Sportangler eine Selbstverständlichkeit sein.
12. Das Angeln mit Kunstködern ist in der Zeit vom 15.02. -30.04 (Hechtschonzeit) untersagt.
13. Beim Angeln auf Raubfisch ( Barsch, Hecht, Zander, Wels) mit Kunstköder oder
totem Köderfisch, ist ein geeignetes Vorfachmaterial ( Stahl, Titan, Kevlar, Fluocarbon) in ausreichender Stärke zu verwenden.
14. Alle Gastkarteninhaber sind verpflichtet, auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu achten und Verstöße dem Vorsitzenden zu melden.
15. Zelte mit festem Boden dürfen nicht verwendet werden
16. Verstöße gegen diese Gewässerordnung können entsprechende Vereinsmaßnahmen (Entzug des Fischereierlaubnisscheines) nach sich ziehen.
Schongebiete
Der Gewässerordnung liegt eine Karte vom „Kaarster See" bei, aus der zu ersehen ist, wo sich die Schongebiete befinden.
Jegliches Angeln und Betreten der Uferzone ist dort verboten.
41564 Kaarst, den 20.02.2022
SFV Kaarst e.V. Gewässerordnung Rev.8 v. 20.02.2022 K.Silberbach
Achtung: Auf P3 muss grundsätzlich die Ausnahmegenehmigung Parken sichtbar in der Windschutzscheibe liegen! Ansonsten P1+ P2 nur zwischen 22-5 Uhr .