Mit Abschluss eines Pachtvertrages übernehmen wir als Angelverein die gesetzliche Hegeverantwortung für das gepachtete Gewässer.
Wir haben die Hegeverantwortung für den Kaarster See seit 1941.
Sie leitet sich aus dem Landesfischereigesetz NRW §3 Abs. 2 ab und wird unter Berücksichtigung der Fischbesatzleitlinie NRW bei Bedarf durchgeführt.
Auszug:
§ 3
Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht umfaßt die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der Regel nur zulässig
a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart,
b) zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten.
In den Jahren 2017-2022 wurde der Kaarster See primär mit Schleien und Zandern besetzt.
Diese Maßnahme zielte darauf ab, die Bestände der beiden Fischarten zu stabilisieren.
Für den Herbst 2023 ist der Besatz mit Rotfedern, Rotaugen und K2-Wildkarpfen geplant.
Unser Ziel ist es, den See ökologisch so aufzustellen, dass die Generation nach uns auf einen selbst reproduzierenden Fischbestand aufbauen kann.
Von 2016 bis 2022 werden jährlich als Besatzfisch Zander und Schleien besetzt.
Der Besatz dient der Wiederansiedlung der beiden Fischarten.
2020 konnten wir in den seichten krautigen Uferbereichen einsömmrige Schleien beobachten.